Führerscheinklausel in der Unfallversicherung

Führerscheinklausel in der Unfallversicherung

Der durchschnittlich verständige VN versteht die Führerscheinklausel dahin, dass er, um Versicherungsschutz zu genießen, zum Lenken eines Kraftfahrzeugs über die entsprechende Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz verfügen muss. Die Führerscheinklausel hat auch für Fahrten auf nichtöffentlichem Grund Geltung. Auch wenn das Verhalten des Mitversicherten gesetzlich nicht verboten gewesen sein mag, resultiert mangels passenden Führerscheins dennoch Leistungsfreiheit des Versicherers.

Nässeschäden und ihre unvermeidlichen Folgen

Nässeschäden und ihre unvermeidlichen Folgen

Als unvermeidliche Folge ist jede weitere (durch Vermittlung von Zwischentatsachen herbeigeführte) adäquate Folge zu verstehen und zwar unabhängig davon, ob sie abzuwenden gewesen wäre oder nicht. Setzungsschäden, die aus der Aufweichung des Untergrundes resultierten, die durch das aus den beschädigten Ableitungsrohren ausgetretene Wasser ausgelöst wurde, sind gedeckte unvermeidliche Folgen von Nässeschäden.

Nachbesserungs-, Begleit- und Mängelbeseitigungsnebenkosten

Nachbesserungs-, Begleit- und Mängelbeseitigungsnebenkosten

Unter „Nachbesserungs-, Begleit- und Mängelbeseitigungsnebenkosten“ sind Arbeiten zu verstehen, die zur Behebung von Schäden erforderlich wurden, die entstanden, um dorthin zu gelangen, wo Mängel am beauftragten Gewerk zu beheben bzw Nachbesserungsarbeiten daran durchzuführen waren, und nicht solche, die der Behebung des vom Versicherungsnehmer ausgeführten mangelhaften Gewerks selbst dienten, also die erstmalige Herstellung eines mangelfreien Zustands im Sinne des Werkvertrags bewirken sollen.